Satzung & Geschäftsordnung der Kulturschmiede Südbaden e.V.

Satzung der Kulturschmiede Südbaden e.V.

§1 Name, Sitz und Eintrag des Vereins
a) Der Verein führt den Namen „Kulturschmiede Südbaden“.
b) Der Sitz des Vereins ist in 77955 Ettenheim.
c) Der Verein ist unter VR 702522 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins
a) Die Kulturschmiede Südbaden e.V., im Weiteren „Kulturschmiede“ genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelb ar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur und soll verwirklicht werden durch
1. Organisation, Durchführung und Förderung von Kunst und Kulturangeboten
2. Unterstützung und Kooperation mit anderen kulturfördernden Vereinen
3. Betrieb einer Begegnungsstätte zur Durchführung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen.


§3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
b) Durch Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand wird die Mitgliedschaft beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters oder einer gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der/die Antragstelle*in hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Wir d die Aufnahme befürwortet, wird der/die Antragsteller*in schriftlich oder mündlich durch ein Mitglied des Vorstandes benachrichtigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.


§4 Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
b) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit dem Beitrag länger als 8 Wochen nach Beitragsfälligkeit im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
c) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist aus geschlossen.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand/Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
c) Die Pflicht des Vereinsmitgliedes ist es, die Zwecke des Vereins nach bestem Können zu fördern. Mitglieder haben alles zu unterlassen was dem Zwecke und dem Ansehen es Vereines schaden würde.


§6 Mittel, Vereinsvermögen & Mitgliedsbeiträge
a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen au s den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit Aufgaben betrauten Personen haben nur Anspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen einem anderen steuerbegünstigten Verein zur Förderung und Pflege von Kunst und Kultur zu.
d) Mitgliedsbeiträge
1. Der Jahresbeitrag wird jeweils für das nächstfolgende Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Beiträge werden jährlich zu einem Stichtag eingezogen. Der Beitrag ist auch dann für ein ganzes Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.

§7 Organe des Vereins
a) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schriftführer*in
– dem/der Kassierer*in
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
d) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig die, gemäß Satzung, nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
e) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassiererin
f) Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer*in vertreten den Verein gemeinsam.
g) Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er lädt zu Vorstandsitzungen und zu Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
h) Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des/der 1. Vorsitzenden gemäß §9 Absatz d) bei dessen Verhinderung.
i) Der/die Schriftführer*in führt bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll, welches den Vorstandsmitgliedern vorgelegt wird. Dem/der Schriftführer*in obliegt zudem die Pressearbeit in direkter Zusammenarbeit mit dem/der 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter*in des Vereins.
j) Der/die Kassierer*in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Ihm/ihr obliegt die Vermögensverwaltung.
k) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende binnen 5 Tagen eine 2. Sitzung mit mindestens derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
l) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nä chsten Mitgliederversammlung zu bestellen
m) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§9 Mitgliederversammlung
a) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese soll nach Beendigung des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
b) Zur Mitgliederversammlungen soll der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einladen. Die Frist zur Einladung beträgt vier Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand schriftlich sieben Tage vor Beginn der Versammlung eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
– Entgegennahme Rechenschaftsbericht des Vorstands und des Berichts des Kassenwarts.
– Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts.
– Wahl des neuen Vorstands
– Wahl von zwei Kassenprüfer*innen (für die Dauer von 2 Jahren die Wiederwahl ist möglich)
– Entscheidung über eingereichte Anträge
– Änderungen der Satzung
– Entscheidung über die Auflösung des Vereins
c) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
d) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird die Sitzung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geführt.
b) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmab gabe ist unzulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
c) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen/Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
d) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Er gibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§11 Satzungsänderungen
a) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung muss angegeben sein, dass eine Satzungsänderung beantragt ist.

§12 Vereinsauflösung
a) Die Auflösung des Vere ins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
b) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen erhält, entsprechend in §6 Absatz c) geregelt.


§13 Haftung
a) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein, für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten und Aufgaben verursachten Schaden, nur bei Vorsatz. Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit wird die Haftung auf einen Betrag in Höhe von 200,00 € begrenzt.
b) Ist ein Vorstand nach a) einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so erteilt der Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit, wenn kein vorsätzliches Handeln vorgelegen hat. Bei grober Fahrlässigkeit gilt die Haftungsbeschränkung in a) entsprechend.


§14 Auslegung dieser Satzung
a) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, soll die Satzung so ausgelegt werden, dass an Stelle der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Klausel diejenige wirksame durchführbare Regelung tritt, deren Wirkung der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommt und mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung ursprünglich verfolgt wurde. Über Zweifelsfälle bei der Auslegung der Satzung entscheidet vorläufig der Vorstand, endgültig die Mitgliederversammlung.


§15 Inkrafttreten
a) Diese Satzung ist am 15. Mai 2022 durch die Mitgliederversammlung im Rockcafe Altdorf beschlossen worden. Die Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht (Vereinsregister) in Kraft.

Geschäftsordnung der Kulturschmiede Südbaden e.V.

§1 Allgemein
In der Satzung der Kulturschmiede Südbaden e.V. vom Mai 2022 sind im Wesentlichen die „Pflichtangaben“ zur Anmeldung eines Vereins im Vereinsregister und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit formuliert. In Ergänzung zu diesen Pflichtangaben wollen wir folgenden Aspekten einen hohen Stellenwert einräumen und den Verein entsprechend entwickeln und mit Leben füllen:

  • Grundsätze des demokratischen Zusammenlebens
  • Wertschätzender Umgang
  • Kommunikation auf Augenhöhe
  • Inklusion und Integration
  • Teilhabe und Partizipation
  • Barrierefreie Zugänge zu unseren Organen, Bereichen und Veranstaltungen

Darüber hinaus wollen wir alle Mitglieder:innen ansprechen und in das Vereinsgeschehen einbinden. Wir möchten unsere Mitglieder:innen einladen bei der Gestaltung des Vereins mit zu wirken und sich in die Entscheidungsprozesse einzubringen. Hierzu wir der Vorstand um Beisitzer:innen erweitert. Die Beisitzer:innen sollen die täglichen Erfahrungen und Wünsche aus den Bereichen in den Vorstandsitzungen reflektieren und somit allen Mitgliedern, über die Mitgliederversammlung hinaus, eine Stimme geben.

§2 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 8 der Satzung Kulturschmiede Südbaden e.V.) und den Beisitzer: innen.

  • Die Beisitzer:innen werden von den einzelnen Bereichen gewählt – je Bereich ein/e Beisitzer:in. Dabei gilt die einfache Stimmenmehrheit. Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen – siehe Anlage. Die Beisitzer:innen vertreten die Bereiche in den erweiterten Vorstandssitzungen. Derzeitig sind folgende Bereiche etabliert:
    – Theke
    – Marketing
    – Booking
    – Presse
    – Technik
    – Hygiene
  • Je nach Anforderung/Aufgabenstellung können neue Bereiche festgelegt werden – auf Wunsch des Vorstandes oder auf Wunsch von mindestens 3 Mitgliedern.
  • Scheiden Beisitzer:innen aus, wird durch den entsprechenden Bereich ein/e neue/r Beisitzer: in gewählt.

Aufgaben und Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes

  • Dem erweiterten Vorstand obliegt die Festlegung der grundsätzlichen Haltung des Vereins, insbesondere die Beratung und die Beschlussfassung. Insofern sind Vorstandsitzungen und Beschlüsse, wenn möglich, im Rahmen des erweiterten Vorstandes durchzuführen. Wobei die Teilnahme oder die Durchführung von Sitzungen per Video-Konferenz möglich ist.
  • Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und wenn mehr als die Hälfte des erweiterten Vorstandes und davon mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  • Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der /des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des Stellvertreters: in. Bei Beschlussfassungen mit denen Nachteile, insbesondere in rechtlicher oder finanzieller Art, für die Kulturschmiede Südbaden e.V. zu befürchten oder absehbar sind, dürfen die Vorstände von den Beisitzern: innen nicht überstimmt werden.
  • Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Ettenheim-Altdorf, den 08. November 2022